News
Veranstaltungen: Info Veranstaltung für Kampfrichteranwärter     + + +     Veranstaltungen: Schnupperschwimmen mit Rekordbeteiligung     + + +     Veranstaltungen: Meldeanschrift für die Bezirksmeisterschaften geändert     + + +     Veranstaltungen: Bildergalerien + kurze Downtime     + + +     Veranstaltungen: Meldeergebnisse für den 06. und 07.03.2010 sind online     + + +    
Menü
Mitgliederversammlung 2010
Home
Geschichte
Vorstand
Satzung
Beitragsordnung
Trainingszeiten
Formulare
Anfahrt
Übernachtung
FSJ
News
Trainingsgruppen
Masters

Wettkämpfe
Vereinsrekorde
Sponsoren und Partner
Bildergalerien

Verantwortliche

Sektion Wasserball
Sektion Triathlon
Sponsor
Home -> Satzung schwimmclub-chemnitz@arcor.de
 
Satzung des Schwimm-Club Chemnitz von 1892 e.V.

beschlossen von der Mitgliederversammlung am 28.04.1997


Präambel

Der am 25.5.1992 wieder gegründete Sportverein „Schwimm – Club Chemnitz von 1892 e. V. ( SCC )“, eingetragen in das Vereinsregister beim Kreisgericht Chemnitz unter der Nummer 789, versteht sich als Nachfolger des im Jahre 1946 aufgelösten gleichnamigen Vereins.

I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen „Schwimm – Club Chemnitz von 1892 e.V. ( SCC )“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz eingetragen.

3. Die Vereinsfarben sind blau – weiß.

4. Der Verein führt das in der Anlage abgebildete Vereinswappen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Körperkultur als Bestandteil des kulturellen Lebens, der körperlichen Vervollkommnung und freien Selbstverwirklichung des Menschen.
Der Sportbetrieb des SCC umfaßt sowohl die Möglichkeit organisierter breitensportlicher Betätigung als auch den Leistungssport.
Die sportlichen Satzungszwecke werden derzeit verwirklicht durch:
a) die gegenwärtig möglichen Disziplinen des Schwimmsports,
b) gegenseitigen Erfahrungsaustausch und Aufklärungsarbeit,
c) sportliche Betreuung und Beratung,
d) aktive Jugendarbeit.

2. Der Verein SCC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er bekennt sich zur Ausübung des Sports und ist selbstlos tätig § 55 AO ) und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Personen oder Mitglieder des Vereins dürfen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen nicht begünstigt werden. Der Verein kann jedoch nach den Richtlinien der Fachverbände Lizenz- oder Vertragsspielermannschaften unterhalten.

3. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.


§ 3 Zugehörigkeit zu Verbänden und Vereinigungen

1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen e.V., des Sächsischen Schwimm-Verbandes e. V., des Bezirksschwimmverbandes Südwestsachsen e.V. und des Stadtsportbundes Chemnitz e.V.
2. Der Verein und seine Mitglieder erkenne die von den entsprechenden Fachverbänden gemäß Ziffer 1 erlassenen Bestimmungen ( Satzungen, Statuten usw. ) an und unterwerfen sich deren Regelungen.
3. Bei Aufnahme neuer Abteilungen tritt der Verein den jeweils sachlich zuständigen Fachverbänden bei.

II. Geschäftsjahr, Finanzen, Vereinsvermögen

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Vereinsvermögen

1. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für Kosten, die im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit entstehen, kann ein Erstattungsanspruch eingeräumt werden.

2. Der Verein kann bewegliches und unbewegliches Vermögen zur Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke erwerben.
Das erworbene Vermögen ist Eigentum des SCC. Er haftet ausschließlich mit seinem Eigentum gegenüber allen Ansprüchen finanzieller und materieller Art, die sich an ihn als juristische Person richten.

III. Mitgliedschaft

§ 6 Mitglieder

1. Mitglied des SCC kann jede natürliche und juristische Person werden, und zwar unabhängig von ihrer Rasse, Religion, Weltanschauung, Nationalität, Parteizugehörigkeit oder gesellschaftlichen Stellung.

2. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen und Rechte sowie Pflichten aus der Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen.

3. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird erworben aufgrund eines schriftlichen Antrages an das Präsidium. Bei Kindern, bis 18 Jahr alt, ist auf dem Antrag die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme bzw. mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises durch das Präsidium. Mit der Aufnahme erkennt des Mitglied die Satzung und die Ordnungen des Vereins, sowie der Verbände gem. § 3, Abs. 2 an.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung, der Ordnungen und Organisationsregelungen des Vereins teil.

2. Die Mitglieder haben das Rechts auf Benutzung der Vereinseinrichtungen, auf gleiche Behandlung, auf Teilnahme an Mitgliederversammlungen, auf Stimmrechtsausübung sowie auf aktiven und passives Wahlrecht für Vereinsämter.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) das Ansehen des Vereins zu wahren und sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich zu verhalten;
b) den Beschlüssen der Vereinsorgane sowie der durch diese eingesetzten Ausschüsse oder Personen in allen Vereins- und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit des beschließenden Organs bezieht, Folge zu leisten.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge

2. Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

3. Die Mitgliederversammlungen der Abteilungen können darüber hinaus gehende Aufnahmegebühren, monatliche Mitgliedsbeiträge und Sonderumlagen beschließen und dabei entsprechend dem Alter und der sozialen Stellung der Mitglieder sowie entsprechend den angebotenen Sportmöglichkeiten differenzieren.

4. Das Präsidium ist berechtigt, auf Antrag den Beitrag eines Mitgliedes zu ermäßigen.

5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 10 Ende der Mitgliedsschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt nach Kündigung oder Ausschluß.

2. Die Kündigung kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung an das Präsidium zum 30.06. bzw. 31.12 des laufenden Kalenderjahres, spätestens bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgen.

3. Der Ausschluß erfolgt auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums nach Anhörung des Ehrenrates und kann erfolgen:
a) wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit Zahlungen in Verzug ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlt;
b) bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gröblich vereinsschädigendem Verhalten.
Von der Mitteilung des Beginns des Ausschlußverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffenen. Der Betroffene hat vor der Entscheidung Anspruch auf rechtliches Gehör.


4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein gehörenden Gegenstände sofort und ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrecht herauszugeben.
Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben vor Wirksamwerden ihres Ausscheidens auf Verlangen dem Präsidium Rechenschaft abzulegen.

§ 11 Ehrungen

1. Ehrungen können vom Präsidium oder vom Ehrenrat ausgesprochen werden.

2. Vorschläge für Ehrungen kann jedes Mitglied an das Präsidium oder Ehrenrat richten.

3. Die Richtlinien der Ehrung regelt die Ehrungsordnung des Vereins, welche nicht Bestandteil der Satzung ist.

IV. Organe des Vereins

§ 12 Organe

1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) das Präsidium,
c) der Ehrenrat,
d) die Sportjugend.

2. Ihre Tätigkeit richtet sich nach der Satzung und der jeweiligen Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil des Satzung sind. Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich. Der Verein kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben haupt-, neben- und ehrenamtlich tätiger Kräfte bedienen.

3. Das Präsidium kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eines Freundeskreises bedienen. Ein Vertreter dieses Kreises kann auf Beschluß des Präsidiums diesem mit beratender Stimme angehören.

4. Kein Mitglied kann mehr als einem der vorstehend bezeichneten Organe b) und c) angehören, soweit nicht die Satzung dies ausdrücklich vorsieht.

5. In die in Abs. 1 genannten Organe können nur Mitglieder des Vereins gewählt oder berufen werden. Wiederwahl und wiederholte Berufungen sind zulässig.


6. Der Verlauf der Sitzungen aller Organe ist unter Wiedergabe der gefaßten Beschlüsse in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Sitzungsleiter und dem Präsidenten zu unterzeichnen ist. Soweit es sich um Sitzungsprotokolle der vorstehend in Abs. 1, Buchstaben b) bis d) bezeichneten Organe handelt, ist die Niederschrift von den Mitgliedern des Organs in der nächsten Sitzung zu genehmigen.
Die Niederschriften sind in der Geschäftsstelle verschlossen aufzubewahren, auch dann, wenn Satzung oder Geschäftsordnungen die Versendung von Mehrfertigungen an Mitglieder einzelner Organe vorsehen.

7. Alle Verhandlungen und Beschlüsse der in Abs. 1 Buchstaben b) bis d) bezeichneten Organe sind vertraulich, soweit sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

8. Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, in der das Verhandlungs- und Stimmverfahren sowie - bezüglich der Organe Abs. 1 Buchstaben b) bis d) – die Abgabe von Erklärungen für das Organ geregelt werden. Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 13 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

2. Stimmberechtigt sind alle über 14 Jahre alten Mitglieder.

3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Entgegennahme der Jahresberichte von Präsidium, Ehrenrat sowie der Berichte der Abteilungen,
b) die Entgegennahme der Berichte des Präsidiums über des Jahresabschluß,
c) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
d) die Entlastung des Präsidiums,
e) die Wahl der Mitglieder des Präsidiums, jeweils nach Ablauf der Amtszeit dieser Organe,
f) die Wahl der Kassenprüfer,
g) Wahl des Ehrenrates
h) Bestätigung der vorgeschlagenen Ehrenmitglieder,
i) Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
j) Die Aufnahme neuer Abteilungen oder den Austritt von Abteilungen aus dem Verein.
4. Die Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium 4 Wochen vor dem festgesetzten Termin durch eine schriftliche Veröffentlichung in der Vereinszeitung unter Mitteilung der Tagesordnung.

5. Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung müssen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung in der Geschäftsstelle schriftlich eingegangen sein. Sie werden den Mitgliedern bekannt gegeben und gelten damit als fristgerecht auf die Tagesordnung gesetzt.

6. In der Mitgliederversammlung können Anträge der Mitglieder, soweit es sich nicht um Abänderungen oder Ergänzungsanträge zu einem gestellten Antrag handelt, nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
7. Das Präsidium soll eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins notwendig erscheint. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben der Gründe verlangen. Die Einberufungsfrist beträgt 3 Wochen.

8. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Sie wird vom Präsidenten, im Fall seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied des Präsidiums geleitet.
Die Wahl des Präsidenten wird von einer durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Person geleitet, die nicht dem Präsidium angehört.

9. Die Mitgliederversammlung beschließ mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit zwei Drittelmehrheit, der abgegebenen Stimmen.

10. Den Ablauf der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung regelt deren Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 14 Das Präsidium

1. Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
a) dem Präsidenten,
b) zwei Vizepräsidenten,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Jugendwart.
Das Präsidium regelt die Ressortverteilung innerhalb des Präsidiums zu Beginn der Amtszeit.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem Präsidenten,
b) den Vizepräsidenten,
c) dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich durch den Präsidenten oder zwei weitere Mitglieder des Präsidiums vertreten.

3. Die Präsidiumsmitglieder zu a) bis c) werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

4. Der Jugendwart wird durch die Jugendvollversammlung gewählt.

5. Die –Amtszeit des Präsidiums beträgt zwei Jahre.

6. Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit seiner erschienenen Mitglieder. Es ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder dessen jeweiliger Stellvertreter.

7. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums aus, bestimmen die übrigen Mitglieder des Präsidiums im Einvernehmen eine Ersatzperson für den Rest der Wahlperiode.

8. Nimmt ein Präsidiumsmitglied seine Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß wahr, so kann es nach einstimmigem Beschluß aller übrigen Präsidiumsmitglieder nach Zustimmung des Ehrenrates seines Amtes enthoben werden. Widerspricht das Präsidiumsmitglied, so entscheidet die Mitgliederversammlung über die Amtsenthebung.

9. Das Präsidium leitet den Verein nach Maßgabe der Satzung, soweit die Vereinsaufgaben satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Es leitet den Verein in eigener Verantwortung so, wie es dessen Wohl und die Förderung seiner Mitglieder und des Sports erfordern.
Das Präsidium wird vom Präsidenten oder einem von diesem Beauftragten schriftlich, fernmündlich oder per Fax einberufen. Abschriften der Sitzungsprotokolle sind unverzüglich den Mitgliedern des Präsidiums zuzuleiten.
Das Präsidium hat zum Schluß des Geschäftsjahres einen Jahresabschluß nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen.

10. Das Präsidium unterrichtet die Mitgliederversammlung über alle wesentlichen Vorgänge während eines Geschäftsjahres.

§ 15 Der Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht höchstens aus fünf Mitliedern, die sich Verdienste um den SCC erworben haben.

2. Aufgabe des Ehrenrates ist, neben der Pflege der Tradition des Vereins, die Behandlung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, soweit Vereinsinteressen hiervon berührt werden, sowie die Entscheidung über die Amtsenthebung eines Präsidiumsmitgliedes.

3. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums auf zwei Jahre berufen; sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

4. Der Ehrenrat ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende beruft die Sitzung ein.

5. Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied angerufen werden. Im übrigen wird er nach eigenem Ermessen tätig.

§ 16 Die Sportjugend

1. Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des Vereins.

2. Die Sportjugend führt und verwaltet sich selbständig und arbeitet nach der Jugendordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

3. Die Jugendvollversammlung wählt den Jugendwart, der Mitglied des Präsidiums ist.

4. Die Mittel für die Sportjugend werden im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins bereit gestellt und von dieser eigenständig verwaltet. Die Sportjugend unterliegt der Kassenführung des Vereins.

V Abteilungen


§ 17 Abteilungen

1. Zur Erfüllung seiner sportlichen Aufgaben bedient sich der Verein seiner Abteilungen.
2. Aufgaben und Verantwortung der Abteilungen regelt die Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.


VI Disziplinarangelegenheiten

§ 18 Strafen

1. Verstöße von Mitgliedern vor allem im sportlichen Bereich und gegen Vereinsinteressen können, soweit ein Ausschlußtatbestand nicht gegeben ist, vom Präsidium mit folgenden Strafen belegt werden:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) zeitweilige Sperre bei aktiven Mitgliedern.

2. Vor Verhängung der Strafen zu b) und c) ist dem Mitglied rechtliches Gehör vor dem Präsidium einzuräumen.

3. Dem Mitglied steht ein Einspruchsrecht zu. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat.

VII Schlußbestimmungen

§ 19 Ordnungen

1. Die in der Satzung erwähnten Ordnungen sind keine Bestandteile der Satzung.

2. Die Ordnungen beschließt das Präsidium.

§ 20 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt namentlich.

2. Die Auflösung des Vereins oder dessen Namensänderung kann nur mit drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch einem Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, beschlossen werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, genügen in einer weiteren ordnungsgemäß einberufenen Mitglieder-versammlung drei Viertel der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Chemnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 21 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Satzung im übrigen rechtswirksam. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch rechtswirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins im Sinne einer erfolgsorientierten Aufgabenerfüllung nahekommen.

§ 22 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.



Impressum         Disclaimer         Kontakte         Admin © Schwimmclub Chemnitz von 1892 e.V.